In Deutschland können psychisch erkrankte Menschen auf drei Wegen gegen ihren Willen in eine psychiatrische Klinik gebracht werden: Nach zivilrechtlichem Betreuungsrecht zur Abwendung einer krankheitsbedingten Gefahr der Selbsttötung oder erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung, nach öffentlichem Gefahrenabwehrrecht zur Abwehr einer krankheitsbedingten gegenwärtigen erheblichen Gefahr für sich selbst oder für andere und schließlich strafrechtlich nach einer im Zustand der krankheitsbedingt zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat bei weiterhin bestehender Gefährlichkeit. Die föderale Struktur führt dazu, dass es in Deutschland allein für das öffentliche Gefahrenabwehrrecht 16 Landesgesetze (PsychKHGe) mit nicht nur in Nuancen divergierenden Voraussetzungen für Unterbringung, Behandlung und andere Maßnahmen im Rahmen der Unterbringung gibt. Der Jurist Matthias Koller wird versuchen, jedenfalls eine grobe Schneise durch den Dschungel der deutschen Gesetzeslandschaft zu schlagen und die praktische Bedeutung der Unterbringungsarten zu beleuchten.
In Österreich gibt es diverse Rechtsvorschriften, welche psychisch Kranke bei einem notwendigen Freiheitsentzug schützen. Neben der Psychiatrie- Unterbringung zur Gefahrenabwehr erlaubt das österreichische Rechtssystem auch Freiheitsbeschränkungen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Werden durch psychisch Kranke vermeintliche Straftaten gesetzt, kann es zur strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum kommen. Im Vortrag beleuchtet Jurist Michael Halmich die österreichische Rechtslage und gibt Einblicke in die Anwendungspraxis.
Im schweizerischen Recht ist die Unterbringung von Menschen zu deren Schutz bundesrechtlich geregelt im Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Voraussetzungen sind ein qualifizierter Schwächezustand, welcher zu einer Selbstgefährdung führt. Fremdgefährdung allein reicht nicht aus. Gefahrenabwehr ist die Domäne des Strafrechts. Das geltende Recht soll in den nächsten Jahren revidiert werden. Pro Mente Sana erarbeitet zusammen mit der Fachgesellschaft der Psychiaterinnen und Psychiater und der Konferenz der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden einen Vorschlag mit dem Ziel, dass es weniger und «bessere» fürsorgerische Unterbringungen gibt.
Vortragende
Angehörige sind unverzichtbare Begleiter im Genesungsprozess. Sie leisten emotionale, praktische und finanzielle Hilfe. Sie sind das „Nachschlagewerk“ für persönliche Informationen wie Vorgeschichte, erfolgte Therapien und Verhaltensänderungen. Angehörige fungieren als „Alarmanlage“ und erkennen meist als Erste aufkommende Frühwarnzeichen für einen möglichen neuen Krankheitsschub. Die Einbeziehung der Angehörigen in die stationäre Behandlung ist für die korrekte Anamnese, Behandlung und Nachsorge sowie für die Rückfallverhütung hilfreich und oft sogar notwendig. Sie erfordert eine Änderung der Haltung aller Beteiligten im Sinne trialogischer Zusammenarbeit, sollte durch entsprechende Vereinbarungen zwischen der Klinik und der organisierten Angehörigenbewegung abgesichert und letztlich ein verbindlicher Bestandteil des klinikinternen Qualitätsmanagements werden.
Vortragende
Während in der Schweiz der assistierte Suizid eine schon jahrzehntelang etablierte Praxis darstellt und diese Todesart mittlerweile zwischen 1 und 2% aller Todesfälle ausmacht, haben sich in Deutschland und Österreich seit 2020 ganz unterschiedliche Entwicklungen ergeben. Während in Deutschland das Bundesverfassungsgericht 2020 sehr liberale Grundsätze formuliert hat, ist der Gesetzgeber bisher nicht tätig geworden. In Österreich hingegen gibt es seit 2022 eine Sterbeverfügungsgesetz, das die Zurverfügungstellung tödlicher Substanzen regelt. In diesem Symposium sollen die rechtliche Situation und die praktische Entwicklung in den 3 Ländern vergleichend dargestellt werden.
Vortragende