
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt ferner, dass eine zwangsweise Behandlung nur zulässig ist, wenn der Betroffene krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist.
Die spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Behandlung psychischer Erkrankungen gegen den Willen der Betroffenen hat das Bundesverfassungsgericht in den letzten 15 Jahren in einer Reihe von Entscheidungen konkretisiert. Die Fälle reichen von der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug bis zur Fixierung.

Im Rahmen der PreVCo-Studie wurde die Leitlinie 2020 bis 2023 auf psychiatrischen Stationen in ganz Deutschland implementiert und ihre Anwendbarkeit sowie ihre Auswirkungen auf Zwangsmaßnahmen und gewalttätige Übergriffe in der Akutpsychiatrie untersucht. Die Leitlinie wurde im Zeitraum von April 2024 bis März 2026 aktualisiert. Dabei sind neben neuen nationalen und internationalen Studienergebnissen auch die Erfahrungen aus der PreVCo-Studie eingeflossen. Darüber hinaus wurde die Leitlinie zu einer gesamtdeutschsprachigen Leitlinie erweitert und unter Mitarbeit österreichischer und schweizerischer Organisationen und Fachgesellschaften erarbeitet. Um eine umfassendere Beschreibung von Zwang und Gewalt im psychiatrischen Hilfesystem zu erreichen, wurden neue Themenfelder wie Ethikberatung in der Psychiatrie, informeller Zwang und die Öffnung psychiatrischer Stationen in die Leitlinie aufgenommen.
Die PreVCo-Studie hat eindrucksvoll gezeigt, wie leitliniengerechtes Arbeiten selbst unter den erschwerten Bedingungen der Pandemie in der Routineversorgung in der Psychiatrie umgesetzt werden kann. Die neue Leitlinie soll nun den Anstoß für eine weitere Qualitätsverbesserung sowie eine Harmonisierung in allen drei beteiligten Ländern geben.
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Allerdings ist eine offensichtlich aktuell nicht gegebene Selbstbestimmungsfähigkeit nicht bereits ausreichend, um Maßnahmen gegen den natürlichen Willen zu rechtfertigen. Einerseits müssen zurückliegende Willensbekundungen in Erfahrung gebracht werden (die im Idealfall in Form einer Patientenverfügung vorliegen), andererseits ist auch der natürliche Wille nicht unerheblich, insofern gegebenenfalls erforderlicher Zwang gewichtig in eine ethische Nutzen-Schadens-Abwägung einbezogen werden muss. Schließlich ist die Frage nicht zu vernachlässigen, ob die sehr dezidierte Zuschreibung von Autonomie in existenziellen Fragen des Lebens viele Patienten nicht überfordert.

Recovery im Kontext von Autonomie und Wohlergehen
Prof. Dr. Michaela Amering, Wien (Österreich)

Das Spannungsfeld von Autonomie und Wohlergehen aus Betroffenensicht
Dr. Elke Prestin, Bielefeld (Deutschland)

Autonomie und Wohlergehen aus medizin-ethischer Sicht
Prof. Dr. Urban Wiesing, Tübingen (Deutschland)